Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 14.08.2026

1. Geltungsbereich, Begriffe

1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen dem Anbieter („Dienstleister“) und dem Auftraggeber über DJ- und/oder Moderationsleistungen sowie gegebenenfalls Technikleistungen (Ton-/Lichttechnik) im Zusammenhang mit Veranstaltungen.

1.2 Auftraggeber kann Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B) sein. Unternehmer ist, wer bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3 Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Auftrag gehen diesen AGB vor.

2. Vertragsschluss, Einbeziehung der AGB

2.1 Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2 Der Vertrag kommt zustande durch (a) schriftliche Annahme des Angebots, auch per E-Mail, oder (b) Unterzeichnung des Auftrags/Booking Agreements.

2.3 Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn sie dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zur Kenntnis gegeben werden.

3. Leistungsumfang, Zeiten, Leistungsmodell

3.1 Leistungsinhalt, Datum, Ort, Beginn und Ende, Paket (mit oder ohne Technik) und Vergütung ergeben sich aus Angebot/Auftrag.

3.2 Standard-Zeitmodell, sofern im Auftrag nicht abweichend geregelt:

a) Einsatzzeit: bis zu 8 Stunden DJ- und/oder Moderationsleistungen („Einsatzzeit“).

b) Aufbau: bis zu 1 Stunde vor Einsatzzeitbeginn, sofern Aufbau durch den Dienstleister erforderlich ist, zum Beispiel Technik oder Einrichtung.

c) Abbau: bis zu 1 Stunde nach Einsatzzeitende, sofern Abbau durch den Dienstleister erforderlich ist, zum Beispiel Technik oder Einrichtung.

Damit sind bis zu 10 Stunden Anwesenheit vor Ort (1 Stunde Aufbau + 8 Stunden Einsatzzeit + 1 Stunde Abbau) abgegolten.

3.3 Die inhaltliche Gestaltung (Musik- und/oder Moderationsauswahl) erfolgt nach dem abgestimmten Rahmen; der Dienstleister behält künstlerische Gestaltungsfreiheit. Inhalte, die gegen Gesetz, behördliche Auflagen oder Hausregeln verstoßen, werden nicht dargeboten.

3.4 Pausen oder Unterbrechungen, die durch den Auftraggeber, die Location oder Dritte veranlasst werden, zum Beispiel Programmblöcke oder Reden, zählen zur vereinbarten Einsatzzeit, sofern nicht anders vereinbart.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (allgemein)

4.1 Der Auftraggeber stellt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner vor Ort einschließlich Mobilnummer sicher.

4.2 Der Auftraggeber gewährleistet rechtzeitigen Zugang (Load-in), eine geeignete Aufstellfläche sowie sichere Arbeitsbedingungen.

4.3 Der Auftraggeber sorgt für die Einhaltung von Sperrstunden, Lärmschutzauflagen, Genehmigungen und Hausregeln der Location.

4.4 Verzögerungen, Mehrzeiten oder Leistungseinschränkungen aufgrund fehlender Mitwirkung oder behördlicher beziehungsweise örtlicher Einschränkungen liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers; Mehrkosten können nach Aufwand beziehungsweise gemäß der Overtime-Regelung entstehen.

4.5 Soweit Moderationsleistungen vereinbart sind, stellt der Auftraggeber dem Dienstleister rechtzeitig vor der Veranstaltung einen Ablaufplan (Run-of-Show) sowie alle für die Moderation erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere Rednerliste, Namen und Aussprache, Cue-Zeichen, Einspielpunkte sowie Sponsoren- und Programmhinweise.

4.6 Der Auftraggeber ist für die inhaltliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit der von ihm vorgegebenen oder freigegebenen Moderationsinhalte, zum Beispiel Unternehmenskennzahlen, Sponsorennennungen und Aussagen zu Dritten, verantwortlich.

5. Technik

5.1 Dienstleister stellt Technik, sofern im Angebot/Auftrag gebucht:

5.1.1 Der Auftraggeber stellt eine geeignete Stromversorgung (230 V) in DJ-Nähe bereit. Eine getrennte Absicherung (separater Stromkreis) wird empfohlen.

5.1.2 Outdoor-Veranstaltungen erfordern ausreichenden Wetter- und Feuchtigkeitsschutz (Überdachung und Seitenschutz). Ohne geeigneten Schutz darf der Dienstleister den Betrieb aus Sicherheitsgründen verweigern oder unterbrechen.

5.1.3 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass Gäste keinen Zugriff auf Technik oder Verkabelung haben; Getränkeschäden und unsachgemäße Handhabung sind zu vermeiden.

5.1.4 Soweit Mikrofon- oder Präsentationstechnik, zum Beispiel Funkmikrofon, Headset oder Presenter, vom Dienstleister bereitgestellt wird, gelten die Regelungen dieser Ziffer 5.1 entsprechend. Funkstörungen oder behördliche Einschränkungen, zum Beispiel bei der Frequenznutzung, liegen außerhalb des Einflussbereichs des Dienstleisters.

5.2 DJ-/Moderationsservice auf Fremdanlage, sofern im Angebot/Auftrag gebucht:

5.2.1 Stellt der Auftraggeber die Ton-/Lichtanlage, ist er für Funktionsfähigkeit, Sicherheit, Bedienpersonal, soweit erforderlich, sowie alle technischen und behördlichen Anforderungen verantwortlich.

5.2.2 Soweit Moderationsleistungen vereinbart sind, stellt der Auftraggeber eine geeignete Mikrofontechnik, zum Beispiel Handmikrofon oder Headset, sowie erforderliche Einspiel- und Präsentationsmöglichkeiten bereit, sofern im Angebot/Auftrag nicht ausdrücklich Technik durch den Dienstleister vereinbart ist.

5.2.3 Der Dienstleister haftet nicht für Qualitäts- oder Ausfallrisiken, die aus der bereitgestellten Technik oder dem Personal des Auftraggebers resultieren, zum Beispiel Defekte, falsche Dimensionierung oder limiterbedingte Lautstärkebegrenzungen.

5.2.4 Die im Angebot/Auftrag vereinbarten Anschlüsse, Stromversorgung und technischen Übergabepunkte müssen spätestens zum vereinbarten Aufbauende am DJ-/Moderationsplatz funktionsfähig bereitstehen.

6. Vergütung, Kleinunternehmer, Fälligkeit

6.1 Es gilt die Vergütung aus Angebot/Auftrag.

6.2 Die umsatzsteuerliche Behandlung ergibt sich aus Angebot/Auftrag. Soweit Vergütungen dort als Nettobetrag bezeichnet sind und Umsatzsteuer gesetzlich geschuldet wird, wird diese in der gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet. Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet oder ausgewiesen. Gegenüber Verbrauchern ist stets der im Angebot/Auftrag ausgewiesene Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile maßgeblich.

6.3 Für Reisekosten, Übernachtungskosten, Overtime und sonstige zusätzliche Entgelte gilt dieselbe umsatzsteuerliche Behandlung wie für die Hauptleistung, sofern im Angebot/Auftrag nichts Abweichendes vereinbart ist.

6.4 Zahlung (Standard): Die Vergütung ist zu 100 Prozent spätestens 7 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn ohne Abzug fällig; maßgeblich ist der Zahlungseingang.

6.5 Abweichende Zahlungsmodalitäten für Privatkunden, zum Beispiel Zahlung am Veranstaltungstag oder Barzahlung, gelten nur, wenn sie im Angebot/Auftrag ausdrücklich vereinbart sind.

6.6 Zurückbehaltungsrecht bei Zahlungsverzug: Bleibt eine fällige Zahlung aus, ist der Dienstleister berechtigt, seine Leistung bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten. Dies umfasst insbesondere die Nichtanreise.

6.7 Der Dienstleister ist berechtigt, dem Auftraggeber in Textform, zum Beispiel per E-Mail, eine angemessene Nachfrist zur Zahlung zu setzen. Während der Nachfrist besteht keine Verpflichtung des Dienstleisters, Leistungen zu erbringen oder die Leistungsbereitschaft vor Ort sicherzustellen.

6.8 Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist, ist der Dienstleister berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann er Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Als pauschalierten Schadensersatz kann der Dienstleister die Stornopauschalen gemäß Ziffer 10 verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; dem Dienstleister bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

7. Reisekosten / Anfahrt / Übernachtung

7.1 Bis einschließlich 70 km einfache Strecke ab Barth sind die Reisekosten in der vereinbarten Vergütung enthalten.

7.2 Beträgt die einfache Strecke mehr als 70 km, werden 0,50 EUR je Kilometer für die Kilometer oberhalb von 70 km berechnet. Die Abrechnung erfolgt als Hin- und Rückfahrt. Formel: (einfache Strecke in km – 70 km) x 2 x 0,50 EUR/km.

7.3 Maßgeblich ist Google Maps, schnellste Strecke, mit Start in Barth und Ziel an der Veranstaltungsadresse. Grundlage ist die bei Angebotserstellung bekannte Adresse; bei Adressänderung wird neu berechnet.

7.4 Die einfache Strecke wird auf volle Kilometer gerundet.

7.5 Ab 200 km einfacher Strecke ab Barth wird eine Hotelübernachtung erforderlich; diese wird vom Auftraggeber nach Beleg erstattet. Im Auftrag kann ein Kostenrahmen oder Maximalbetrag vereinbart werden.

7.6 Reisekosten und Übernachtung werden im Angebot/Auftrag ausgewiesen und sind, sofern nicht anders vereinbart, zusammen mit der Vergütung fällig.

8. Overtime / Zusatzstunden

8.1 Die vereinbarte Gage umfasst gemäß Ziffer 3.2 die Standardzeiten (8 Stunden Einsatzzeit + 1 Stunde Aufbau + 1 Stunde Abbau), sofern im Auftrag nichts Abweichendes vereinbart ist.

8.2 Overtime entsteht ab der 9. Stunde Einsatzzeit, also bei Überschreitung der vereinbarten 8 Stunden Einsatzzeit.

8.3 Overtime beträgt 50,00 EUR je angefangene Stunde. Jede begonnene zusätzliche Einsatzstunde wird als volle Stunde berechnet. Ziffern 6.2 und 6.3 gelten entsprechend.

8.4 Overtime wird nur erbracht, wenn (a) der Auftraggeber oder Ansprechpartner sie vor Ort freigibt und (b) keine Auflagen, insbesondere Sperrstunde, Lärmschutz oder Hausrecht, entgegenstehen.

8.5 Overtime ist unmittelbar nach Veranstaltungsende fällig, sofern im Auftrag nichts anderes geregelt ist.

9. Änderungen, Verzögerungen, Unterbrechungen

9.1 Änderungen von Beginn oder Ende, Ort oder Leistungsumfang bedürfen der Textform; E-Mail ist ausreichend. Änderungen können Mehrkosten auslösen.

9.2 Verzögerungen durch fehlenden Zugang, fehlende Freigaben, Programmänderungen oder technische beziehungsweise örtliche Hindernisse liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Hieraus resultierende Mehrzeiten können als Overtime abgerechnet werden, sofern sie Einsatzzeit betreffen, beziehungsweise nach Aufwand, sofern Aufbau oder Abbau außerhalb des Standardmodells erforderlich werden.

9.3 Muss der Dienstleister aus Sicherheitsgründen, insbesondere wegen Strom, Wetter oder Gefährdung, unterbrechen, bleibt der Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen unberührt.

10. Stornierung / Rücktritt durch den Auftraggeber (pauschalierter Schadensersatz)

10.1 Eine Stornierung bedarf der Textform, zum Beispiel per E-Mail oder WhatsApp.

10.2 Bei Stornierung kann der Dienstleister eine Stornopauschale bezogen auf die vereinbarte Gesamtvergütung verlangen, da der Termin typischerweise nicht kurzfristig anderweitig vermarktet werden kann. Bei der Bemessung der Pauschalen sind die gewöhnlich ersparten Aufwendungen berücksichtigt:

  • bis 90 Kalendertage vor dem Termin: 30 Prozent

  • 89 bis 60 Kalendertage vor dem Termin: 50 Prozent

  • 59 bis 30 Kalendertage vor dem Termin: 70 Prozent

  • 29 bis 14 Kalendertage vor dem Termin: 85 Prozent

  • ab 13 Kalendertage vor dem Termin oder bei No-Show: 100 Prozent

10.3 Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Dienstleister bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

10.4 Bereits geleistete Zahlungen werden auf die Stornopauschale angerechnet.

10.5 Die in Ziffer 10.2 genannten Zeiträume sind Kalendertage. Maßgeblich für die Ermittlung des Stornierungszeitpunkts ist der Zugang der Stornierung in Textform beim Dienstleister.

11. Terminverlegung

11.1 Eine Terminverlegung ist nur nach Zustimmung des Dienstleisters und bei entsprechender Verfügbarkeit möglich.

11.2 Wird kein Ersatztermin vereinbart, gilt die Absage als Stornierung gemäß Ziffer 10.

12. Ausfall/Verhinderung des Dienstleisters (Krankheit, höhere Gewalt)

12.1 Bei unverschuldeter Verhinderung, zum Beispiel Krankheit, Unfall oder höhere Gewalt, bemüht sich der Dienstleister, soweit zumutbar, um gleichwertigen Ersatz (Substitut).

12.2 Kommt kein Ersatz zustande, werden bereits gezahlte Beträge für nicht erbrachte Leistungen erstattet. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den Haftungsregelungen gemäß Ziffer 14.

13. GEMA / Rechte / Aufnahmen

13.1 Soweit im Rahmen der Veranstaltung Musik öffentlich wiedergegeben wird, obliegen GEMA-Anmeldung und Vergütung grundsätzlich dem Veranstalter/Auftraggeber, sofern der Dienstleister nicht ausdrücklich als Veranstalter beauftragt ist.

13.2 Audio- oder Videoaufzeichnungen der Leistungen des Dienstleisters, insbesondere Mitschnitt oder Streaming, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Dienstleisters und der Rechteklärung durch den Auftraggeber/Veranstalter.

13.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass bei Foto- und Videoaufnahmen die Rechte Dritter, insbesondere von Gästen, Location und Dienstleister, beachtet werden.

13.4 Der Dienstleister ist berechtigt, im Rahmen der Veranstaltung Foto- und Videoaufnahmen zur Dokumentation der eigenen Leistung anzufertigen. Eine Veröffentlichung zu Werbe- und Referenzzwecken, zum Beispiel Website, Social Media oder Showreel, erfolgt nur auf Grundlage einer gesonderten Medienfreigabe im Auftrag/Booking Agreement und, soweit Personen erkennbar abgebildet sind, nur mit der erforderlichen Einwilligung der betroffenen Personen. Der Dienstleister wird insbesondere keine Nahaufnahmen von Gästen ohne deren Einwilligung veröffentlichen.

14. Haftung

14.1 Der Dienstleister haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

14.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

14.3 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

14.4 Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, sofern keine Kardinalpflichtverletzung vorliegt.

15. Widerruf

15.1 Ein Widerrufsrecht besteht nur bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern. Bei Verträgen über DJ-, Moderations- oder Eventdienstleistungen, die für die Leistungserbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsehen, besteht gemäß § 312g Absatz 2 Nummer 9 BGB kein Widerrufsrecht.

16. Datenschutz

16.1 Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden zur Vertragsabwicklung verarbeitet, insbesondere für Kontakt, Abrechnung und Kommunikation. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Es gilt deutsches Recht.

17.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Barth, soweit gesetzlich zulässig.

17.3 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt die gesetzliche Regelung.

1. Geltungsbereich, Begriffe

1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen dem Anbieter („Dienstleister“) und dem Auftraggeber über Audio-Dienstleistungen, insbesondere Audioproduktion, Jingles, Opener/Intros, Spots, Sprecherleistungen (Voice-over), Editing/Schnitt, Mixing/Mastering sowie Songwriting und Text.

1.2 Auftraggeber kann Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B) sein. Unternehmer ist, wer bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3 Individuelle Vereinbarungen im Angebot/Auftrag gehen diesen AGB vor.

1.4 Arbeitsergebnis bezeichnet die vom Dienstleister erstellten Dateien, zum Beispiel Audio-Mix, Master, Voice-over oder Jingle. Final ist die vom Auftraggeber freigegebene oder gemäß Ziffer 5.5 als abgenommen geltende Endfassung.

2. Vertragsschluss, Einbeziehung der AGB

2.1 Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2 Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform, zum Beispiel per E-Mail, oder durch Unterzeichnung eines Auftrags zustande.

2.3 Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn sie dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zur Kenntnis gegeben werden.

3. Leistungsumfang, Projektparameter

3.1 Leistungsinhalt, Umfang, Länge, Anzahl der Versionen, Stil/Genre, Liefertermine, Lieferformate, Nutzungszweck und Vergütung ergeben sich aus Angebot/Auftrag.

3.2 Der Dienstleister schuldet eine fachgerechte Umsetzung nach dem vereinbarten Briefing. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder publizistischer Erfolg, zum Beispiel Reichweite, Streamingzahlen oder Abverkauf, wird nicht geschuldet.

3.3 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung digital in den im Angebot genannten Formaten, zum Beispiel WAV oder MP3.

3.4 Projekt- und Quelldateien, insbesondere Session-Daten, Stems, Rohaufnahmen und offene Schnittprojekte, sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

3.5 Lieferfristen setzen die rechtzeitige und vollständige Mitwirkung des Auftraggebers voraus. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber stellt rechtzeitig ein vollständiges Briefing sowie alle erforderlichen Informationen und Materialien bereit, insbesondere Texte, Aussprachehinweise, CI-/Markenvorgaben, Pflichttexte, Referenzen und gewünschte Dateiformate.

4.2 Der Auftraggeber sichert zu, dass er an sämtlichen bereitgestellten Materialien die für den Auftrag erforderlichen Rechte besitzt und deren vertragsgemäße Nutzung keine Rechte Dritter verletzt.

4.3 Der Auftraggeber ist für die inhaltliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit der von ihm vorgegebenen oder freigegebenen Inhalte verantwortlich, insbesondere für Pflichtangaben, Werbeaussagen, Marken- und Produktnennungen sowie Aussagen über Dritte.

4.4 Verspätete oder unvollständige Mitwirkung kann Liefertermine verschieben und zusätzliche Kosten auslösen, insbesondere für zusätzliche Schnitt-, Korrektur- oder Expressarbeiten.

5. Produktionsablauf, Korrekturen, Abnahme

5.1 Soweit es dem Projektablauf entspricht, liefert der Dienstleister zunächst eine Vorabversion zur Prüfung, Freigabe oder Korrektur.

5.2 Soweit im Angebot/Auftrag nichts anderes geregelt ist, sind bis zu zwei Korrekturschleifen im Preis enthalten, sofern die Änderungswünsche innerhalb des vereinbarten Briefings liegen.

5.3 Änderungswünsche außerhalb des Briefings, insbesondere ein neues Konzept, eine neue Tonalität, zusätzliche Versionen oder Längen sowie umfangreiche Textänderungen, gelten als Leistungsänderung und werden zusätzlich vergütet.

5.4 Der Auftraggeber prüft die gelieferte Freigabe- oder Finalversion unverzüglich und teilt Mängel oder Korrekturwünsche in Textform mit. Ein Mangel ist eine Abweichung von den vereinbarten Spezifikationen. Rein subjektives Nichtgefallen begründet keinen Mangel, sofern das vereinbarte Briefing fachgerecht umgesetzt wurde.

5.5 Soweit eine Abnahme vorgesehen ist, setzt der Dienstleister nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme. Die Leistung gilt nach Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Folge nur, wenn sie zusammen mit der Fristsetzung in Textform ausdrücklich mitgeteilt wurde.

5.6 Nach Abnahme sind weitere Änderungen nur als kostenpflichtige Zusatzleistung möglich, sofern kein Mangel vorliegt.

6. Lieferung, Formate, Datensicherung

6.1 Die Lieferung erfolgt in den vereinbarten Formaten und Qualitäten, zum Beispiel WAV/MP3, 44,1/48 kHz oder 16/24 Bit.

6.2 Projekt- und Quelldateien sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.

6.3 Der Dienstleister darf Projektdateien und Rohmaterial 30 Tage nach Abnahme löschen, sofern keine längere Aufbewahrung vereinbart ist. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

6.4 Eine spätere Wiederherstellung oder erneute Auslieferung ist nur geschuldet, wenn die Daten noch vorhanden sind, und kann nach Aufwand berechnet werden.

7. Vergütung, Kleinunternehmer, Fälligkeit

7.1 Es gilt die Vergütung aus Angebot/Auftrag.

7.2 Die umsatzsteuerliche Behandlung ergibt sich aus Angebot/Auftrag. Soweit Vergütungen dort als Nettobetrag bezeichnet sind und Umsatzsteuer gesetzlich geschuldet wird, wird diese in der gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet. Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet oder ausgewiesen. Gegenüber Verbrauchern ist stets der ausgewiesene Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile maßgeblich.

7.3 Zahlung, sofern nicht anders vereinbart:

a) Projekte bis 500 EUR: 100 Prozent vor Produktionsstart.

b) Projekte ab 500 EUR: 50 Prozent vor Produktionsstart, Rest vor Auslieferung der finalen Dateien.

7.4 Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Zahlung gemäß Ziffer 10 eingeräumt.

7.5 Bei berechtigten Mängeln ist ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers auf einen angemessenen Teil der Vergütung beschränkt. Im Übrigen bleibt die Zahlungspflicht unberührt.

7.6 Bleibt eine fällige Zahlung aus, darf der Dienstleister laufende Arbeiten und die Auslieferung finaler Dateien bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückhalten. Nutzungsrechte werden bis dahin nicht eingeräumt.

7.7 Nach erfolgloser angemessener Zahlungsfrist darf der Dienstleister den Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften beenden. Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt; Ziffer 9 gilt entsprechend.

8. Zusatzleistungen / Eilaufträge

8.1 Express- und Eilaufträge, zusätzliche Versionen oder Korrekturschleifen sowie sonstiger Mehraufwand außerhalb des vereinbarten Umfangs werden nach Vereinbarung zusätzlich berechnet. Soweit kein anderer Preis vereinbart ist, gilt ein Stundensatz von 50 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese geschuldet wird. Gegenüber Verbrauchern wird der maßgebliche Gesamtpreis vor Beauftragung angegeben.

8.2 Vor-Ort-Termine erfolgen nur nach Vereinbarung. Reise-, Übernachtungs- und Nebenkosten werden gemäß Angebot/Auftrag berechnet und steuerlich wie die Hauptleistung behandelt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

9. Stornierung / Projektabbruch

9.1 Stornierungen oder Kündigungen bedürfen der Textform, zum Beispiel per E-Mail oder WhatsApp.

9.2 Bei einer freien Kündigung des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Vergütungsansprüche, insbesondere § 648 BGB. Zur vereinfachten Abrechnung kann der Dienstleister folgende Pauschalen bezogen auf die vereinbarte Gesamtvergütung verlangen; erbrachte Leistungen, gewöhnlich ersparte Aufwendungen und eine mögliche anderweitige Verwendung der Arbeitskraft sind bei ihrer Bemessung berücksichtigt:

  • vor Produktionsbeginn: 20 Prozent

  • nach Produktionsbeginn bis zur ersten Vorabversion: 50 Prozent

  • nach Lieferung der ersten Vorabversion: 80 Prozent

  • nach Abnahme oder Finalisierung: 100 Prozent

9.3 Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch entstanden ist. Dem Dienstleister bleibt der Nachweis eines höheren Anspruchs vorbehalten.

9.4 Bereits geleistete Zahlungen werden angerechnet.

10. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen (Audio/Voice)

10.1 Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte verbleiben beim Dienstleister, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

10.2 Der Auftraggeber erhält erst nach vollständiger Zahlung die im Angebot/Auftrag vereinbarten Nutzungsrechte an der final abgenommenen Fassung.

10.3 Medien, Gebiet, Dauer, Zweck und Exklusivität der Nutzungsrechte ergeben sich aus Angebot/Auftrag. Soweit dort nichts geregelt ist, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den bei Beauftragung erkennbaren Zweck und die benannten Kanäle.

10.4 Weitergabe an Dritte, Unterlizenzierung, isolierte Nutzung einzelner Bestandteile oder Bearbeitung außerhalb des vereinbarten Zwecks bedürfen der vorherigen Zustimmung des Dienstleisters, soweit nicht gesetzlich zwingend zulässig.

10.5 Bei lizenziertem Drittmaterial, insbesondere Sound-Libraries und Samples, gelten zusätzlich die jeweiligen Lizenzbedingungen. Solche Bestandteile dürfen nicht isoliert extrahiert oder separat verwertet werden. Verlangt der Auftraggeber konkrete Drittwerke oder beigestellte Inhalte, obliegt ihm deren Rechteklärung, sofern nichts anderes vereinbart ist.

11. Songwriting & Text (Autorenschaft / Ghostwriting)

11.1 Im Angebot/Auftrag wird festgelegt, ob Songwriting oder Text als Autorenleistung mit Nennung beziehungsweise Beteiligung oder als Ghostwriting erbracht wird.

11.2 Bei Autorenleistungen werden Beteiligungen, Splits und Art der Nennung im Angebot/Auftrag festgelegt.

11.3 Bei Ghostwriting verpflichtet sich der Dienstleister, soweit rechtlich zulässig, seine Urheberschaft nicht öffentlich zu behaupten und auf Wunsch nicht genannt zu werden. Zwingende Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt.

12. Rechte Dritter / Freistellung

12.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass von ihm bereitgestellte Pflichttexte, Marken, Musik-, Text- und Audioinhalte sowie sonstige Vorgaben keine Rechte Dritter verletzen.

12.2 Der Auftraggeber stellt den Dienstleister von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Rechtsverletzung durch bereitgestellte, vorgegebene oder freigegebene Inhalte beruhen. Die Freistellung umfasst die erforderlichen angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

12.3 Eine rechtliche Prüfung oder Rechteklärung beigestellter Inhalte ist nicht Bestandteil des Auftrags, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Offensichtlich rechtsverletzende Inhalte darf der Dienstleister ablehnen.

13. Verwertungsgesellschaften / GEMA

13.1 Soweit aus Nutzung oder öffentlicher Wiedergabe Pflichten gegenüber Verwertungsgesellschaften entstehen, insbesondere GEMA-Anmeldung oder Vergütung, obliegen diese dem Auftraggeber, Veranstalter oder Publisher, sofern nichts anderes vereinbart ist.

13.2 Buyout, Exklusivität, Autoren- oder Leistungsschutzbeteiligungen und sonstige Rechte- oder Vergütungsmodelle werden im Angebot/Auftrag konkret geregelt.

14. Referenzen / Vertraulichkeit

14.1 Der Dienstleister darf den Auftraggeber als Referenz nennen und kurze Ausschnitte der beauftragten Arbeit zu Eigenwerbezwecken verwenden, sofern keine Vertraulichkeitsvereinbarung entgegensteht und der Auftraggeber dem nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform widerspricht.

14.2 Bei unveröffentlichten Projekten erfolgt eine Referenz- oder Showreel-Nutzung erst nach der öffentlichen Veröffentlichung durch den Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart ist.

14.3 Als vertraulich gekennzeichnete Informationen und unveröffentlichte Inhalte werden vertraulich behandelt. Weitergehende Pflichten können in einer gesonderten Vertraulichkeitsvereinbarung geregelt werden.

15. KI-gestützte Werkzeuge und Schutz von Sprecheraufnahmen

15.1 Übliche KI-gestützte Hilfsfunktionen, insbesondere Rauschreduzierung, Transkription oder technische Optimierung, dürfen im Produktionsprozess eingesetzt werden. Der Einsatz generativer KI zur Erstellung wesentlicher kreativer Bestandteile erfolgt nur, wenn dies vereinbart oder vom Auftraggeber freigegeben ist.

15.2 Bei vereinbartem Einsatz generativer KI hängen urheberrechtliche Schutzfähigkeit, Exklusivität und Registrierbarkeit der betreffenden Bestandteile von den Umständen des Einzelfalls und den Bedingungen des eingesetzten Dienstes ab. Eine weitergehende rechtliche Exklusivität wird insoweit nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich zugesagt wurde.

15.3 Vertrauliche oder unveröffentlichte Materialien des Auftraggebers werden ohne dessen Zustimmung nicht gezielt zum Training öffentlich zugänglicher KI-Modelle verwendet.

15.4 Sprecheraufnahmen und Stimmmerkmale des Dienstleisters dürfen ohne gesonderte ausdrückliche Vereinbarung weder zum Training künstlicher Intelligenz noch für Voice-Cloning, Sprachsynthese, digitale Stimmprofile oder die Erzeugung neuer synthetischer Sprachaufnahmen verwendet werden.

16. Haftung

16.1 Der Dienstleister haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

16.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

16.3 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

16.4 Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, sofern keine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde.

17. Verbraucherinformationen (Widerruf)

17.1 Bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kann Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Eine erforderliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular werden gesondert bereitgestellt.

17.2 Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass der Dienstleister vor Ablauf der Widerrufsfrist mit einer Dienstleistung beginnt, kann bei einem Widerruf Wertersatz für die bis dahin erbrachte Leistung geschuldet sein. Das Widerrufsrecht erlischt bei vollständiger Leistung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach ausdrücklicher Zustimmung und Bestätigung der Kenntnis vom Erlöschen.

17.3 Bei nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten kann das Widerrufsrecht mit Beginn der Vertragserfüllung nur unter den hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen. Die hierfür notwendigen Erklärungen werden gesondert eingeholt.

18. Datenschutz

18.1 Personenbezogene Daten werden zur Vertragsabwicklung verarbeitet, insbesondere für Kontakt, Produktion, Abrechnung und Kommunikation. Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit sie zur Vertragserfüllung erforderlich ist, eine Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Pflicht besteht.

19. Schlussbestimmungen

19.1 Es gilt deutsches Recht.

19.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Barth, soweit gesetzlich zulässig.

19.3 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt die gesetzliche Regelung.